Die Wahlorgane und Wahlvortand

Wahlorgane sind der Wahlvorstand und der Kanzler als Wahlleiter.

Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber sowie Vertrauenspersonen (Listensprecher*innen) für Wahlvorschläge dürfen weder einem Wahlorgan angehören noch Wahlhelfer*innen sein.

Der Wahlvorstand ist zusammen mit der Wahlleitung für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen verantwortlich.

Der Wahlvorstand ist insbesondere zuständig für:

- die Prüfung, Zulassung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge
- die Durchführung der Auszählung (unter Mitwirkung der Wahlhelfer*innen und der Wahlausschüsse)
- die Feststellung und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses und die Zuteilung der Sitze
- die Entscheidung über Widersprüche (Wählerverzeichnis, Nichtzulassung Wahlvorschlag) 
- das Wahlprüfungsverfahren

Der Wahlvorstand besteht aus je einem Mitglied jeder Wählergruppe. Die Professorinnen und Professoren (Wählergruppe I), die wissenschaftlichen Mitglieder (Wählergruppe II), die Studierenden (Wählergruppe III) und die administrativ-technischen Mitglieder (Wählergruppe IV) entsenden je ein Mitglied. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt.

Die Mitglieder des Wahlvorstandes und ihre Stellvertretung werden von den Vertreterinnen und Vertretern ihrer Gruppen im Senat gewählt. Die Amtszeit des Wahlvorstandes beträgt zwei Jahre. Der Wahlvorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Wahlvorstandes im Amt.