Fachbereichsrat Biowissenschaften

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Aufgaben

  • Die Aufgaben und Pflichten des Fachbereichsrats regelt § 44 des HHG (s.u.). Diese sind in diesem Organigramm schematisch dargestellt.

Termine

  • Die Termine für das aktuelle Semester, die Einladungen und Tagesordnungen sind über die Links zu erreichen:
Termine 2024

15.01.2024

12.02.2024

25.03.2024


Zusammensetzung des Fachbereichsrates

  • Für die aktuelle Amtsperiode wurden folgende Mitglieder gewählt; die Kontaktdaten der Personen sind im elektronischen Personalverzeichnis (QIS/LSF) der Universität zu finden. 
  • Die Kontaktdaten der Studierenden sind im Dekanat hinterlegt. Die web-page der Fachschaft finden Sie hier.
  • Zusammensetzung des Fachbereichsrats:

Hauptamtliches Mitglied

StellvertreterIn

ProfessorInnen:
Prof. Dr. Lisa Schulte

Prof. Dr. J.F. Niek Scheepens

Prof. Dr. Volker Wenzel


Prof. Dr. Henner Hollert

Prof. Dr. Meike Piepenbring

Prof. Dr. Jasmin Hefendehl

Prof. Dr. Amparo Acker-Palmer

Prof. Dr. Bernd Grünewald

Prof. Dr. Stefan Eimer

Prof. Dr. Claudia Büchel

Prof. Dr. Jens Wöhnert

Prof. Dr. Eckhard Boles

Prof. Dr. Michaela Müller-McNicoll

wissenschaftliche MitarbeiterInnen:

Dr. Markus Fauth

Dr. Anna Lena Burger

Dr. Matthias Rose

Christian Dietz

Studierende:

Lukas Smollich

Jannis Oetken

Raphael Wolff

Laszlo Weller

Stefanie Gorhold

Jan Daniel Enzmann
administrativ-technische MitarbeiterInnen:

Andrea Dombrowski

Simone Wollenweber


§44 HHG

(1) Der Fachbereichsrat berät Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung des Fachbereichs. Er ist zuständig für:
1. Erlass der Prüfungsordnungen und der Studienordnungen,
2. Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,
3. Abstimmung der Forschungsvorhaben,
4. Vorschläge für die Entwicklungsplanung,
5. Stellungnahme zu den Zielvereinbarungen nach § 7 Abs. 3,
6. Entscheidung über den Berufungsvorschlag der Berufungskommission,
7. Entscheidungen nach § 25, Vorschläge nach § 26 sowie Beauftragungen nach § 32 Abs. 4,
8. Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen,
9. Entscheidung über die Einrichtung und Aufhebung von Arbeitsgruppen,
10. Regelung der Benutzung der Fachbereichseinrichtungen im Rahmen der Benutzungsordnung.

(2) Dem Fachbereichsrat gehören sieben Mitglieder der Professorengruppe, drei Studierende, zwei wissenschaftliche Mitglieder und ein administrativ-technisches Mitglied an, an einer Fachhochschule sechs Mitglieder der Professorengruppe, vier Studierende und ein wissenschaftliches oder ein administrativ-technisches Mitglied. Die Mitglieder des Dekanats gehören dem Fachbereichsrat mit beratender Stimme an.

(3) Die Dekanin oder der Dekan hat den Vorsitz im Fachbereichsrat.

(4) Nach der Bildung und Zusammenlegung von Fachbereichen setzt der Senat bis zur Wahl der Mitglieder nach Abs. 2 einen Fachbereichsrat ein.

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nach Vereinbarung